aufgeben wollen und auch können müsse. (Zum Ganzen: ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a) b) Was Praktikumsstellen betrifft, hat das EVG entschieden, dass für die Annahme eins Zwischenverdienstes kein Raum bleibe, wenn die in Frage stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken und folglich zum Erwerb von Kenntnissen aufgenommen worden sei (ARV 1998 Nr. 49 S. 286 ff.). Dieser etwas missverständlich formulierte Entscheid bedarf der Präzisierung: Auch den Lohn aus einem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Praktikum muss sich der Versicherte grundsätzlich als Zwischenverdienst anrechnen