{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-12-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_AGVE-2000-28_2000-12-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4302", "Checksum": "e04de3e3efec8b49a2e33daec1313f65"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 19.12.2000 AGVE_2000_28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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(Erw. 2b).\nFür die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitlosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ist nicht die Arbeitslosenkasse, sondern das kantonale Arbeitsamt zuständig (Erw. 2c).\n\n2000 Versicherungsgericht 87\n\nVersicherungsgericht\n\n28 Art. 15 AVIG, Art. 24 AVIG, Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 24 AVIV.\nEntlöhnung aus einem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Praktikum; Anrechnung als Zwischenverdienst? (Erw. 2b).\nFür die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitlosenentschädigung wegen\nfehlender Vermittlungsfähigkeit ist nicht die Arbeitslosenkasse, sondern\ndas kantonale Arbeitsamt zuständig (Erw. 2c).\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom\n19. Dezember 2000 in Sachen S.G.L. gegen OeALK.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter\nanderem voraus, dass der Versicherte vermittlungsfähig ist (Art. 8\nAbs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er\nbereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).\nNach der Rechtsprechung des EVG gilt die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit auch bei Ausübung eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG. Um die Ausübung\neines Zwischenverdienstes nicht gänzlich zu verunmöglichen, müsse\ndas Erfordernis jedoch relativiert werden. Es genüge hier eine „relative Vermittlungsfähigkeit“. Damit diese gegeben sei, müsse die betreffende Zwischenverdiensttätigkeit insofern provisorischen Charakter aufweisen, als der Versicherte die betreffende Stelle bei Vermittlung oder Zuweisung einer zumutbaren Arbeit so schnell wie möglich (unter Wahrung der Kündigungsregeln oder einer angemessenen\nReaktionszeit für die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit)\n88 Versicherungsgericht 2000\n\naufgeben wollen und auch können müsse. (Zum Ganzen: ARV\n1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a)\nb) Was Praktikumsstellen betrifft, hat das EVG entschieden,\ndass für die Annahme eins Zwischenverdienstes kein Raum bleibe,\nwenn die in Frage stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken und\nfolglich zum Erwerb von Kenntnissen aufgenommen worden sei\n(ARV 1998 Nr. 49 S. 286 ff.). Dieser etwas missverständlich formulierte Entscheid bedarf der Präzisierung: Auch den Lohn aus einem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Praktikum muss sich\nder Versicherte grundsätzlich als Zwischenverdienst anrechnen lassen. Als solcher gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen\naus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Es besteht kein\nGrund, den Absolventen eines Praktikums hier zu privilegieren und\nihm ein volles Taggeld auszubezahlen. Eine Praktikumstätigkeit\nwährend einer Arbeitslosigkeit bedarf aber insofern einer Sonderbehandlung, als strengere Anforderungen an die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten gestellt werden müssen, wenn die betreffende\nTätigkeit, wie es das EVG formuliert, nicht zur Vermeidung von\nArbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken\naufgenommen wurde und wenn der Versicherte auch entsprechend\nschlechter entlöhnt wird. Eine solche Tätigkeit hat aus der Sicht der\nArbeitslosenversicherung nur einen begrenzten Schadenminderungseffekt und kann deshalb nicht im selben Masse privilegiert werden\nwie eine Zwischenverdiensttätigkeit, die primär Erwerbszwecken\ndient. Eine Ausnahme ist allerdings dort zu machen, wo das Praktikum die Voraussetzungen eines Kurses im Sinne von Art. 60 AVIG\nerfüllt und von der kantonalen Amtsstelle als solcher bewilligt wird.\nHier gilt mit Art. 60 Abs. 3 AVIG wieder eine relative Vermittlungsfähigkeit.\nLegt man beim Absolventen eines eigentlichen Praktikums hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit einen strengeren Massstab an,\n2000 Versicherungsgericht 89\n\n"}