2000 Versicherungsgericht 87 Versicherungsgericht 28 Art. 15 AVIG, Art. 24 AVIG, Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 24 AVIV. Entlöhnung aus einem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Prakti- kum; Anrechnung als Zwischenverdienst? (Erw. 2b). Für die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitlosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ist nicht die Arbeitslosenkasse, sondern das kantonale Arbeitsamt zuständig (Erw. 2c). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 19. Dezember 2000 in Sachen S.G.L. gegen OeALK. Aus den Erwägungen 2. a) Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass der Versicherte vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh- men (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Nach der Rechtsprechung des EVG gilt die Anspruchsvoraus- setzung der Vermittlungsfähigkeit auch bei Ausübung eines Zwi- schenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG. Um die Ausübung eines Zwischenverdienstes nicht gänzlich zu verunmöglichen, müsse das Erfordernis jedoch relativiert werden. Es genüge hier eine „rela- tive Vermittlungsfähigkeit“. Damit diese gegeben sei, müsse die be- treffende Zwischenverdiensttätigkeit insofern provisorischen Charak- ter aufweisen, als der Versicherte die betreffende Stelle bei Vermitt- lung oder Zuweisung einer zumutbaren Arbeit so schnell wie mög- lich (unter Wahrung der Kündigungsregeln oder einer angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit) 88 Versicherungsgericht 2000 aufgeben wollen und auch können müsse. (Zum Ganzen: ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a) b) Was Praktikumsstellen betrifft, hat das EVG entschieden, dass für die Annahme eins Zwischenverdienstes kein Raum bleibe, wenn die in Frage stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Ar- beitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken und folglich zum Erwerb von Kenntnissen aufgenommen worden sei (ARV 1998 Nr. 49 S. 286 ff.). Dieser etwas missverständlich for- mulierte Entscheid bedarf der Präzisierung: Auch den Lohn aus ei- nem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Praktikum muss sich der Versicherte grundsätzlich als Zwischenverdienst anrechnen las- sen. Als solcher gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Ar- beitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Es besteht kein Grund, den Absolventen eines Praktikums hier zu privilegieren und ihm ein volles Taggeld auszubezahlen. Eine Praktikumstätigkeit während einer Arbeitslosigkeit bedarf aber insofern einer Sonder- behandlung, als strengere Anforderungen an die Vermittlungsfähig- keit des Versicherten gestellt werden müssen, wenn die betreffende Tätigkeit, wie es das EVG formuliert, nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken aufgenommen wurde und wenn der Versicherte auch entsprechend schlechter entlöhnt wird. Eine solche Tätigkeit hat aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung nur einen begrenzten Schadenminderungs- effekt und kann deshalb nicht im selben Masse privilegiert werden wie eine Zwischenverdiensttätigkeit, die primär Erwerbszwecken dient. Eine Ausnahme ist allerdings dort zu machen, wo das Prakti- kum die Voraussetzungen eines Kurses im Sinne von Art. 60 AVIG erfüllt und von der kantonalen Amtsstelle als solcher bewilligt wird. Hier gilt mit Art. 60 Abs. 3 AVIG wieder eine relative Vermittlungs- fähigkeit. Legt man beim Absolventen eines eigentlichen Praktikums hin- sichtlich der Vermittlungsfähigkeit einen strengeren Massstab an, 2000 Versicherungsgericht 89 muss dies bedeuten, dass es nicht genügen kann, wenn der Versi- cherte seine Praktikumsstelle bei Finden oder Zuweisung einer zu- mutbaren Arbeit innert der ordentlichen gesetzlichen Kündigungs- fristen aufgeben kann. Es muss vielmehr verlangt werden, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses sofort oder zumindest kurzfristig möglich ist. Selbstverständlich muss der Versicherte wie bei einer Zwischenverdiensttätigkeit zu Erwerbszwecken auch grundsätzlich bereit sein, seine Tätigkeit zu Gunsten einer zumutbaren Arbeit auf- zugeben. In Zusammenhang mit dem Besuch von nicht bewilligten Kur- sen hat das EVG festgehalten, dass der betreffende Arbeitslose bereit und in der Lage sein muss, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten (BGE 122 V 266 Erw. 4). Bei einem entlöhnten Praktikum rechtfertigt es sich, je nach Umfang der Entlöhnung, et- was weniger streng zu sein, da der Versicherte hier doch immerhin einen Zwischenverdienst erzielt und die Arbeitslosenversicherung damit ein gewisses Interesse an seiner Tätigkeit hat. c) Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, kann das vom Beschwerdeführer am 1. November 1998 begonnene Prakti- kum nur dann zu einer Verneinung seines Anspruchs auf Arbeitslo- senentschädigung führen, wenn infolge des Praktikums seine Ver- mittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben war (vgl. auch BGE 122 V 266 Erw. 4). Die angefochtene Verfügung kann mit anderen Worten nur im Sinne einer Verneinung der Vermittlungsfähigkeit bestätigt werden. Hierzu bedürfte es aber einer vorgängigen Verfügung des KIGA. Nach gefestigter Rechtsprechung des Versicherungsgerichts (eingeleitet durch das Urteil vom 21. Januar 1997 i.S. A.P./OeALK, BE.96.00611) besteht aufgrund von Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG sowie Art. 24 AVIV keine Kompetenz der Arbeitslosenkassen zur Abwei- sung eines Entschädigungsantrags wegen fehlender Vermittlungsfä- higkeit. Allein die kantonale Amtsstelle ist befugt, einem Versicher- ten die Vermittlungsfähigkeit ganz oder teilweise abzusprechen. Die angefochtene Verfügung ist daher als kompetenzwidrig aufzuheben 90 Versicherungsgericht 2000 und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Fall dem KIGA zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 1. November 1999 unter- breite und nach Rechtskraft dieses Entscheides gegebenenfalls neu über eine Rückforderung verfüge. 29 § 8 Abs. 6 KZG. Der Nebensatz „sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt“ ist dahin- gehend auszulegen, dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nicht mehr als eine volle Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) ha- ben kann. § 8 Abs. 6 KZG enthält aber keine betragsmässige Begrenzung. Aufgrund der kantonal unterschiedlichen Ansätze ist es denkbar, dass ein in verschiedenen Kantonen tätiges Ehepaar bei einem gemeinsamen Ar- beitspensum von 100 % höhere Kinderzulagen erhält als ein ausschliess- lich im Kanton Aargau tätiges Ehepaar. Damit ist eine Gleichbehandlung der nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten gewährleistet (Erw. 3c und f). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. August 2000 in Sachen P.S. gegen T. AG. Aus den Erwägungen 3. (...) c) Die Regelung im (aargauischen) Kinderzulagengesetz (§ 8 Abs. 6 KZG), wonach die Zulage nach dem aargauischen Kinderzu- lagengesetz auszurichten ist, wenn verschiedene Anspruchsberech- tigte für das nämliche Kind nach diesem Gesetz und nach dem Ge- setz eines anderen Kantons Anspruch auf die Zulage haben, sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt, ist insofern unklar, als der Nebensatz „sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt“ unter- schiedlich aufgefasst werden kann. Man kann darunter verstehen, dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nicht mehr als eine volle Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) haben kann, oder dass eine volle Kinderzulage (im Kanton Aargau) betragsmässig