IV. 1. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. 2. Da der Gesuchsgegner am 6. März 2025 und damit vor Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils ausgeschafft wurde (act. 33), wird auf die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils an den Gesuchsgegner verzichtet. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 26. Februar 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 27. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt.