B. Im Anschluss an das rechtliche Gehör verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner die sofortige Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 23 ff.) und ordnete folgende Ausschaffungshaft an (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 26. Februar 2025 13.21 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 27. März 2025, 12.00 Uhr angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die -3-