Das MIKA gewährte dem Gesuchsgegner ebenfalls am 26. Februar 2025 das rechtliche Gehör hinsichtlich der Anordnung einer Ausschaffungshaft. Dabei gab dieser an, er sei bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 18 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte der Gesuchsgegner dem MIKA mit, er sei im Besitz eines kosovarischen Reisepasses, der sich in S._____ befinde und gab an, er könne einen Freund bitten, ihm den Reisepass zu bringen. Eine kosovarische Identitätskarte besitze er nicht (MI-act. 19).