6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar ein Haftgrund vorliegt, sich die Anordnung der Haft aus den dargelegten Gründen jedoch als nicht erforderlich und folglich als unverhältnismässig erweist. III. Nachdem der Gesuchsgegner obsiegt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Vertreter des Gesuchsgegners ist aufzufordern, seine Kostennote einzureichen. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde dem Gesuchsteller und dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners im Anschluss an die Verhandlung per IncaMail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: