Unter Würdigung dieser Umstände erscheint die angeordnete Ausschaffungshaft als nicht erforderlich. Mit anderen Worten könnte der Vollzug der Wegweisung auch mit milderen Massnahmen, namentlich mit einer Eingrenzung und/oder einer Meldepflicht sowie später mit polizeilicher Begleitung des Gesuchsgegners an den Flughafen sichergestellt werden. Die Haft ist damit unverhältnismässig und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 5. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend die Haftbedingungen, das Beschleunigungsgebot und die Haftdauer. -8-