Anlässlich des Ausreisegesprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht bereit, auszureisen. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn das MIKA in jenem Zeitpunkt davon ausging, es bestehe beim Gesuchsgegner Untertauchensgefahr. Anlässlich der heutigen Verhandlung legte der Gesuchsgegner jedoch glaubhaft dar, er habe seine Ansicht geändert und sei nun bereit, mit den Behörden zu kooperieren und auszureisen. Seine Ausreisebereitschaft ist nach Auffassung des Gerichts ernsthaft und kann nicht als Schutzbehauptung gewertet werden, welche einzig deshalb geäussert wurde, um der angeordneten Ausschaffungshaft zu entgehen.