Nachdem der Gesuchsteller ab dem 2. Oktober 2025 unbekannten Aufenthalts war, erteilte das MIKA der Kantonspolizei Aargau den Auftrag, den Gesuchsgegner am Wohnort seiner Mutter anzuhalten. Dies, obschon der Gesuchsgegner vor seinem Aufenthalt im Bundesasylzentrum bei seiner Mutter wohnhaft war und es naheliegend gewesen wäre, den Gesuchsgegner über die Wohnadresse seiner Mutter vorzuladen. Nach seiner Anhaltung wurde der Gesuchsgegner sodann wieder auf freien Fuss gesetzt und angewiesen, rund eine Woche später beim MIKA zu einem Ausreisegespräch vorzusprechen. Dieser Aufforderung leistete der Gesuchsgegner folge.