Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 4.1. 4.1.1. Dass die angeordnete Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. -7- 4.1.2. Fraglich ist, ob die angeordnete Haft im konkreten Fall erforderlich ist. Erforderlich ist eine Massnahme dann, wenn es kein gleich geeignetes milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel zu erreichen.