4. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Dabei sind die Eignung und die Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft sowie die Verhältnismässigkeit der Haft im engeren Sinne zu prüfen. Bei Letzterem bedarf es nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen eines überwiegenden öffentlichen Interesses.