Er konnte dies jedoch heute wie auch schon bei der Einreichung des Asylgesuchs nicht belegen (MI-act. 96 f.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner in Kenia verfolgt wird. Viel mehr liegt nahe, dass der Gesuchsgegner mit dem Asylgesuch einzig den drohenden Vollzug der Wegweisung verhindern oder zumindest verzögern wollte. Dem in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners, dass der Haftgrund aufgrund des inzwischen abgeschlossenen Asylverfahrens nicht mehr länger vorliege, kann nicht gefolgt werden (act. 34).