Da sich der Gesuchsgegner bereits seit dem 23. Juni 2025 in der Schweiz aufgehalten hatte und zunächst ein Gesuch um Familiennachzug stellen liess, ist nicht ersichtlich, weshalb er erst nach Ablehnung dieses Familiennachzugsgesuchs und nach Erlass der Wegweisungsverfügung ein Asylgesuch eingereicht hat. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zwar zu Protokoll, dass er wegen einer Teilnahme an einer politischen Demonstration in E._____ in Lebensgefahr sei (Protokoll S. 3, act. 29). Er konnte dies jedoch heute wie auch schon bei der Einreichung des Asylgesuchs nicht belegen (MI-act. 96 f.).