men, sondern hat zwei Wochen später, am 13. August 2025, ein Asylgesuch eingereicht (MI-act. 94). Das Einreichen des Asylgesuchs steht damit in einem zeitlich und sachlich engen Konnex zur Wegweisungsverfügung. Da sich der Gesuchsgegner bereits seit dem 23. Juni 2025 in der Schweiz aufgehalten hatte und zunächst ein Gesuch um Familiennachzug stellen liess, ist nicht ersichtlich, weshalb er erst nach Ablehnung dieses Familiennachzugsgesuchs und nach Erlass der Wegweisungsverfügung ein Asylgesuch eingereicht hat.