Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch unter anderem in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wurde. Der Haftgrund ist nicht anwendbar, wenn sich im Asylverfahren Hinweise auf Verfolgung ergeben, denn diesfalls kann nicht von einem missbräuchlichen Gesuch zwecks Vereitelung der Ausschaffung ausgegangen werden (AN- DREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, Art. 75 AIG, N 11).