Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz und den Schengen- Raum sieben Tage nach Zustellung der Verfügung zu verlassen (MIact. 60 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 30. August 2025 unangefochten in Rechtskraft (act. 2). Anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Gesuchsgegner an, die Schweiz seither nicht verlassen zu haben (MI-act. 161). Demnach liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.