2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 20. Januar 2026, 09.00 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 21. Januar 2026, 11.15 Uhr; das Urteil wurde um 12.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).