B. Im Anschluss an das Ausreisegespräch wurde dem Gesuchsgegner am 20. Januar 2025 um 09.15 Uhr durch das MIKA das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 161 ff.) und die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 20. Januar 2026, 09.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 19. April 2026, 12.00 Uhr, angeordnet.