Nachdem das MIKA der Kantonspolizei Aargau am 16. Dezember 2025 die Festnahme des Gesuchsgegners am Wohnort seiner Mutter in C._____ beauftragt hatte, wurde dieser dort am 12. Januar 2026 vorläufig festgenommen und gleichentags einvernommen (MI-act. 122 ff., 126, 127 ff.). Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Gesuchsgegner auf den 20. Januar 2026 zu einem Ausreisegespräch beim MIKA vorgeladen (MIact. 139 f.). Am 20. Januar 2026 erschien der Gesuchsgegner um 09.00 Uhr zum Ausreisegespräch beim MIKA und gab zu Protokoll, er sei nicht bereit, nach Kenia zurückzukehren (MI-act. 160 f.).