Am 16. Juli 2025 reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners ein weiteres Gesuch um Verlängerung des Touristenvisums ein. Dabei stützte sie sich erneut auf bestehende Gesundheitsbeschwerden des Gesuchsgegners (MI-act. 37 f.). Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 lehnte das MIKA das Gesuch um Familiennachzug sowie die beiden Gesuche um Verlängerung des Touristenvisums ab. Es wies den Gesuchsgegner zugleich aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen- Raum innert sieben Tagen nach Zustellung der Verfügung zu verlassen (MI-act. 60 ff.). Die Verfügung erwuchs am 8. Oktober 2025 in Rechtskraft (act. 2).