Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig, zumal seine Hafterstehungsfähigkeit am 8. Januar 2026 ärztlich festgestellt wurde (MI-act. 611 f.). Den gesundheitlichen und altersbedingten Problemen des Gesuchsgegners kann im Rahmen des Haftvollzugs weiterhin Rechnung getragen werden. Andere relevante private Interessen, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen.