Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann aufgrund der festgestellten Untertauchensgefahr der Vollzug der Ausschaffung nicht mittels einer Meldepflicht beim MIKA sichergestellt werden. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig, zumal seine Hafterstehungsfähigkeit am 8. Januar 2026 ärztlich festgestellt wurde (MI-act. 611 f.).