Somit muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner die Asylgesuche nur deshalb einreichte, um den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden. Demnach ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG gegeben. 4. Der amtliche Vertreter brachte in Bezug auf die Haftbedingungen vor, der Gesuchsgegner vertrage Rauch und Lärm nicht (act. 60). Wie der Vertreter des Gesuchstellers ausführte, gibt es im ZAA auch Nichtraucherzellen (Protokoll S. 8, act. 53). Bezüglich der Haftbedingungen liegen damit keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen.