Der Gesuchsgegner hat seine Asylanträge somit auch nicht ernsthaft verfolgt. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner als Rechtfertigung zu Protokoll, es werde in den Asylzentren viel geraucht, viel getrunken und es sei laut. Er könne sich aus gesundheitlichen Gründen nicht dort aufhalten (Protokoll S. 4, act. 49). Da sich der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben bereits seit 2013 ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er erst nach Erlass einer Wegweisungsverfügung ein Asylgesuch eingereicht hat.