gestellt (MI-act. 304 ff., 472 ff.). Die Einreichung des Asylgesuchs steht damit in einem auffälligen zeitlichen und sachlichen Konnex zur entsprechenden Wegweisungsverfügung. Nachdem das SEM dieses Verfahren aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflichten formlos abschrieb (MIact. 476 ff.), stellte der Gesuchsgegner am 2. April 2025 erneut ein Asylgesuch, welches jedoch nicht erfasst wurde, da der Gesuchsgegner beim Transfer ins R._____ verschwand (MI-act. 532 ff.). Der Gesuchsgegner hat seine Asylanträge somit auch nicht ernsthaft verfolgt.