Der Gesuchsgegner verfügt über keinen Aufenthaltstitel mehr und hätte die Schweiz bis am 15. August 2023 verlassen müssen (MI-act. 319 f.). Dies hat er nicht getan. Somit hält er sich seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig in der Schweiz auf. Der Gesuchsgegner hat sein Asylgesuch am 30. März 2023 infolge der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 23. März 2023 -9-