Der Gesuchsgegner gab anlässlich der heutigen Verhandlung zwar erneut an, er werde freiwillig ausreisen. Da er zugleich aber geltend macht, ihm drohe in Kolumbien Gefahr (Protokoll S. 4 f., act. 49 f.), erscheint diese Aussage als blosse Schutzbehauptung, um die drohende und nun angeordnete Ausschaffungshaft abzuwenden. Aufgrund seines gesamten bisherigen Verhaltes ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Kolumbien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.