Zum einen gab er an, die Ausreisepflicht habe man ihm erst nach Bekanntwerden seiner Herzprobleme erläutert, sonst hätte er die Schweiz verlassen (Protokoll S. 3, act. 48). Andererseits machte er geltend, die vielen Dokumente, welche er in Bezug auf seien Ausreise erhalten habe, hätten in ihm eine solche Angst ausgelöst, dass er nach Deutschland ausreisen wollte, jedoch am Zoll zurückgeschickt worden sei (Protokoll S. 4, act. 49). In jeden Fall hat der Gesuchsgegner die Schweiz trotz Wissens um seine Ausreisepflicht nicht ordnungsgemäss nach Kolumbien verlassen.