Der Gesuchsgegner wurde am 23. März 2023 vom MIKA aus der Schweiz weggewiesen und hätte die Schweiz und den Schengen-Raum 90 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids verlassen müssen (MIact. 304 ff.). Dies hat er nicht getan. Stattdessen galt der Gesuchsgegner mehrmals als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 467, 575). Überdies erschien der Gesuchsgegner unentschuldigt zu einem Termin des MIKA nicht (MI-act. 536 ff.). Er hielt sich demnach bereits in Vergangenheit den Behörden nicht zur Verfügung. -8-