Der amtliche Vertreter bringt vor, es sei nicht erwiesen, ob der Gesuchsgegner für eine längere Flugreise flugfähig sei (act. 59). Die Flugfähigkeit des Gesuchsgegner wurde jedoch am 8. September 2025 geprüft und bejaht (MI-act. 560 f.). Anzeichen, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert hat, liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Zudem wird das MIKA abklären, ob der Gesuchsgegner medizinisch begleitet ausgeschafft werden kann (Protokoll S. 8, act. 53). -7- Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich.