und der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung angab, die Schweiz seither nicht verlassen zu haben (Protokoll S. 4 f., act. 49 f.), liegt mittlerweile sogar ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Entgegen den Ausführungen des amtlichen Vertreters haben diese Verfahren nicht dazu geführt, dass der Wegweisungsentscheid konsumiert wurde (act. 58). 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.