Mit Verfügung vom 23. März 2023 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und ordnete an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz und den Schengen-Raum 90 Tage nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 304 ff.). Nachdem das MIKA auf dessen Gesuch um Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht eintrat und weder der Rechtsdienst des MIKA die dagegen erhobene Einsprache (MI-act. 397 ff.) noch das Verwaltungsgericht die dagegen geführte Beschwerde guthiessen (MI-act. 489 ff.) und der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung angab, die Schweiz seither nicht verlassen zu haben (Protokoll S. 4 f., act.