B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 8. Januar 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 597 ff.). Gleichentags wurde die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners geprüft und bejaht (MIact. 611 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 8. Januar 2026, 13.45 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 7. April 2026, 12.00 Uhr, angeordnet.