Mit Verfügung vom 4. August 2023 trat das MIKA auf das Gesuch vom 25. Mai 2023 nicht ein (MI-act. 339 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA am 18. Dezember 2023 ab, soweit er darauf eintrat (MI-act. 397 ff.). Mit Urteil WBE.2024.27 vom 30. September 2024 wies auch das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (MIact. 489 ff.). Das Urteil erwuchs am 12. November 2024 in Rechtskraft (MIact. 509), woraufhin das MIKA dem Gesuchsgegner am 3. Dezember 2024 eine neue Ausreisefrist bis zum 4. März 2025 ansetzte (MI-act. 511).