Nachdem die Verfügung vom 23. März 2023 am 28. April 2023 in Rechtskraft erwachsen war, setzte das MIKA dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 12. Mai 2023 eine Ausreisefrist bis zum 15. August 2023 an (MIact. 319 f.). Am 25. Mai 2023 ersuchte der damalige Vertreter des Gesuchsgegners "vorsorglich" um Verlängerung, eventualiter um Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts für den Gesuchsgegner (MI-act. 324 ff.). Ab dem 29. Mai 2023 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 467).