Tochter habe. Später gab er an, niemanden in der Heimat zu kennen (MIact. 244 ff.). Mit Verfügung vom 23. März 2023 hielt das MIKA das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung fest, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und ordnete an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz und den Schengen- Raum 90 Tage nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 304 ff.). Am 30. März 2023 stellte der Gesuchsgegner ein Asylgesuch. Das Staatsekretariat für Migration (SEM) schrieb das Asylgesuch am 13. Juni 2023 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten formlos ab (MIact. 475 ff.).