Am 22. Oktober 2014 teilte C._____, der damalige Vertreter des Gesuchsgegners, dem MIKA mit, der Gesuchsgegner habe die Schweiz verlassen (MI-act. 209 f.). Der Gesuchsgegner meldete sich am 11. Januar 2022 am Schalter des MIKA, um seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (MI-act. 236). Am 13. Januar 2022 anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend das Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung, gab der Gesuchsgegner an, er habe nichts vom Ablaufen seines Ausweises gewusst, er sei immer in der Schweiz gewesen. Lediglich für einen Monat sei er nach Kolumbien zurückgekehrt, wo er noch Geschwister und eine -3-