Der Gesuchsgegner wurde in den Jahren 2008 bis 2012 mehrmals wegen Bagatelldelikten verurteilt (MI-act. 97, 101, 110, 142). Am 31. Oktober 2013 lief die Aufenthaltsbewilligung des Gesuchsgegners ab (MI-act. 202). Das Bezirksgericht Aarau verurteilte den Gesuchsgegner mit Urteil vom 26. März 2014 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten zweijährigen Freiheitsstrafe (MI-act. 184 ff.). Ein Schreiben des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 17. Oktober 2014 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung konnte dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden (MIact. 202 ff.).