Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2026.4 / sa / jh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 9. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kolumbien z. Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Gschneitackerweg 1, 5727 Oberkulm Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 24. September 2002 in die Schweiz ein und heiratete am 8. November 2002 die Schweizer Staatsangehörige B._____ (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2, 4). Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt der Gesuchsgegner am 20. November 2002 eine Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 2 ff., 10). Am tt.mm.jjjj kam die gemeinsame Tochter zur Welt (MI-act. 96). Das Bezirksamt Aarau verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 19. Mai 2008 wegen mehrfacher Drohung gegenüber seiner Ehefrau zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (MI- act. 80 ff.). Am 16. April 2010 wurde die Ehe geschieden (MI-act. 109). Der Gesuchsgegner wurde in den Jahren 2008 bis 2012 mehrmals wegen Bagatelldelikten verurteilt (MI-act. 97, 101, 110, 142). Am 31. Oktober 2013 lief die Aufenthaltsbewilligung des Gesuchsgegners ab (MI-act. 202). Das Bezirksgericht Aarau verurteilte den Gesuchsgegner mit Urteil vom 26. März 2014 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten zweijährigen Freiheitsstrafe (MI-act. 184 ff.). Ein Schreiben des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 17. Oktober 2014 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg- weisung konnte dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden (MI- act. 202 ff.). Am 22. Oktober 2014 teilte C._____, der damalige Vertreter des Gesuchsgegners, dem MIKA mit, der Gesuchsgegner habe die Schweiz verlassen (MI-act. 209 f.). Der Gesuchsgegner meldete sich am 11. Januar 2022 am Schalter des MIKA, um seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (MI-act. 236). Am 13. Januar 2022 anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend das Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung, gab der Gesuchsgegner an, er habe nichts vom Ablaufen seines Ausweises gewusst, er sei immer in der Schweiz gewesen. Lediglich für einen Monat sei er nach Kolumbien zurückgekehrt, wo er noch Geschwister und eine -3- Tochter habe. Später gab er an, niemanden in der Heimat zu kennen (MI- act. 244 ff.). Mit Verfügung vom 23. März 2023 hielt das MIKA das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung fest, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und ordnete an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz und den Schengen- Raum 90 Tage nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 304 ff.). Am 30. März 2023 stellte der Gesuchsgegner ein Asylgesuch. Das Staatsekretariat für Migration (SEM) schrieb das Asylgesuch am 13. Juni 2023 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten formlos ab (MI- act. 475 ff.). Nachdem die Verfügung vom 23. März 2023 am 28. April 2023 in Rechts- kraft erwachsen war, setzte das MIKA dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 12. Mai 2023 eine Ausreisefrist bis zum 15. August 2023 an (MI- act. 319 f.). Am 25. Mai 2023 ersuchte der damalige Vertreter des Gesuchsgegners "vorsorglich" um Verlängerung, eventualiter um Neuerteilung der Aufent- haltsbewilligung sowie um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts für den Gesuchsgegner (MI-act. 324 ff.). Ab dem 29. Mai 2023 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 467). Mit Verfügung vom 4. August 2023 trat das MIKA auf das Gesuch vom 25. Mai 2023 nicht ein (MI-act. 339 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA am 18. Dezember 2023 ab, soweit er darauf eintrat (MI-act. 397 ff.). Mit Urteil WBE.2024.27 vom 30. September 2024 wies auch das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (MI- act. 489 ff.). Das Urteil erwuchs am 12. November 2024 in Rechtskraft (MI- act. 509), woraufhin das MIKA dem Gesuchsgegner am 3. Dezember 2024 eine neue Ausreisefrist bis zum 4. März 2025 ansetzte (MI-act. 511). Am 25. März 2025 sprach der Gesuchsgegner beim MIKA vor und gab an, er habe eine Herzkrankheit und Probleme in seiner Heimat. Das MIKA räumte ihm daraufhin bis zum 28. März 2025 Zeit ein, um ein Asylgesuch zu stellen (MI-act. 524). Der Gesuchsgegner stellte am 2. April 2025 im Bundesasylzentrum (BAZ) Q._____ ein Asylgesuch, weigert sich jedoch aus gesundheitlichen Gründen, dort zu übernachten (MI-act. 532 ff.). Das SEM meldete am 17. April 2025 auf Nachfrage des MIKA, es sei kein Asylverfahren erfasst worden, da der Gesuchsgegner beim Transfer ins R._____ verschwunden sei (MI-act. 534). Der Gesuchsgegner blieb am 5. Mai 2025 einer Vorladung des MIKA unentschuldigt fern (MI-act. 536 ff.). -4- Am 27. Juni 2025 sprach der Gesuchsgegner beim MIKA vor und erklärte, er habe gesundheitliche Probleme und werde sich nach einer Unter- suchung beim BAZ melden (MI-act. 546). Das MIKA meldete den Gesuchsgegner am 5. September 2025 für einen Flug am 13. Oktober 2025 nach Kolumbien an (MI-act. 558 ff.). Am 22. September 2025 erteilte das MIKA der Kantonspolizei Aargau den Auftrag zur Festnahme des Gesuchsgegners (MI-act. 572). Nachdem der Gesuchsgegner spätestens ab dem 6. Oktober 2025 als unbekannten Aufenthalts galt, wurde der Flug gleichentags annulliert (MI-act. 575). Der Gesuchsgegner wurde am 6. Januar 2026 angehalten und gleichen- tags zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe für nicht bezahlte Bussen in den Strafvollzug versetzt (MI-act. 582 ff.). Nach seiner Entlassung am 8. Januar 2026, 13.45 Uhr, wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt (MI-act. 589 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 8. Januar 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 597 ff.). Gleichentags wurde die Haft- erstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners geprüft und bejaht (MI- act. 611 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 8. Januar 2026, 13.45 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 7. April 2026, 12.00 Uhr, ange- ordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die In- haftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 6 f., act. 51 f.). -5- Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 7, act. 52): 1. Das Gesuch um Bestätigung der Haft sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich regelmässig beim MIKA zu melden. 4. Der amtliche Vertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 8. Januar 2026, 13.45 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 9. Januar 2026, 11.00 Uhr; das Urteil wurde um 12.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei -6- Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsver- ordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 23. März 2023 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und ordnete an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz und den Schengen-Raum 90 Tage nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 304 ff.). Nachdem das MIKA auf dessen Gesuch um Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht eintrat und weder der Rechtsdienst des MIKA die dagegen erhobene Einsprache (MI-act. 397 ff.) noch das Verwaltungsgericht die dagegen geführte Be- schwerde guthiessen (MI-act. 489 ff.) und der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung angab, die Schweiz seither nicht verlassen zu haben (Protokoll S. 4 f., act. 49 f.), liegt mittlerweile sogar ein rechts- kräftiger Wegweisungsentscheid vor. Entgegen den Ausführungen des amtlichen Vertreters haben diese Verfahren nicht dazu geführt, dass der Wegweisungsentscheid konsumiert wurde (act. 58). 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der amtliche Vertreter bringt vor, es sei nicht erwiesen, ob der Gesuchs- gegner für eine längere Flugreise flugfähig sei (act. 59). Die Flugfähigkeit des Gesuchsgegner wurde jedoch am 8. September 2025 geprüft und bejaht (MI-act. 560 f.). Anzeichen, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert hat, liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Zudem wird das MIKA abklären, ob der Gesuchsgegner medizinisch begleitet ausgeschafft werden kann (Protokoll S. 8, act. 53). -7- Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbe- stimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Weg- weisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner wurde am 23. März 2023 vom MIKA aus der Schweiz weggewiesen und hätte die Schweiz und den Schengen-Raum 90 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids verlassen müssen (MI- act. 304 ff.). Dies hat er nicht getan. Stattdessen galt der Gesuchsgegner mehrmals als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 467, 575). Überdies er- schien der Gesuchsgegner unentschuldigt zu einem Termin des MIKA nicht (MI-act. 536 ff.). Er hielt sich demnach bereits in Vergangenheit den Be- hörden nicht zur Verfügung. -8- Im Rahmen der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 8. Januar 2026 gab der Gesuchsgegner aktenwidrig zu Protokoll, er sei nie unbekannten Aufenthalts gewesen und sei Vorladungen immer gefolgt. Überdies gab er an, er sei bereit einen Flug nach Kolumbien anzutreten, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, dies sei kein Problem (MI- act. 598 f.). Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner unter anderem aktenwidrig zu Protokoll, er sei auch vor dem 11. Januar 2022 immer wieder beim Migrationsamt erschienen und habe eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt und nach der Aus- weisung gefragt (Protokoll S. 3, act. 48). Zudem machte der Gesuchs- gegner während der gerichtlichen Befragung widersprüchliche Angaben. Zum einen gab er an, die Ausreisepflicht habe man ihm erst nach Bekannt- werden seiner Herzprobleme erläutert, sonst hätte er die Schweiz ver- lassen (Protokoll S. 3, act. 48). Andererseits machte er geltend, die vielen Dokumente, welche er in Bezug auf seien Ausreise erhalten habe, hätten in ihm eine solche Angst ausgelöst, dass er nach Deutschland ausreisen wollte, jedoch am Zoll zurückgeschickt worden sei (Protokoll S. 4, act. 49). In jeden Fall hat der Gesuchsgegner die Schweiz trotz Wissens um seine Ausreisepflicht nicht ordnungsgemäss nach Kolumbien verlassen. Der Gesuchsgegner gab anlässlich der heutigen Verhandlung zwar erneut an, er werde freiwillig ausreisen. Da er zugleich aber geltend macht, ihm drohe in Kolumbien Gefahr (Protokoll S. 4 f., act. 49 f.), erscheint diese Aussage als blosse Schutzbehauptung, um die drohende und nun ange- ordnete Ausschaffungshaft abzuwenden. Aufgrund seines gesamten bis- herigen Verhaltes ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Kolumbien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Ein weiterer Haftgrund besteht gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG zudem, wenn sich ein Betroffener rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich be- zweckt, den drohenden Vollzug seiner Weg- oder Ausweisung zu ver- meiden. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch unter anderem in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Weg- weisungsverfügung eingereicht wurde. Der Gesuchsgegner verfügt über keinen Aufenthaltstitel mehr und hätte die Schweiz bis am 15. August 2023 verlassen müssen (MI-act. 319 f.). Dies hat er nicht getan. Somit hält er sich seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig in der Schweiz auf. Der Gesuchsgegner hat sein Asylgesuch am 30. März 2023 infolge der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 23. März 2023 -9- gestellt (MI-act. 304 ff., 472 ff.). Die Einreichung des Asylgesuchs steht damit in einem auffälligen zeitlichen und sachlichen Konnex zur ent- sprechenden Wegweisungsverfügung. Nachdem das SEM dieses Verfah- ren aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflichten formlos abschrieb (MI- act. 476 ff.), stellte der Gesuchsgegner am 2. April 2025 erneut ein Asyl- gesuch, welches jedoch nicht erfasst wurde, da der Gesuchsgegner beim Transfer ins R._____ verschwand (MI-act. 532 ff.). Der Gesuchsgegner hat seine Asylanträge somit auch nicht ernsthaft verfolgt. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner als Rechtfertigung zu Protokoll, es werde in den Asylzentren viel geraucht, viel getrunken und es sei laut. Er könne sich aus gesundheitlichen Gründen nicht dort aufhalten (Protokoll S. 4, act. 49). Da sich der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben bereits seit 2013 ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er erst nach Erlass einer Weg- weisungsverfügung ein Asylgesuch eingereicht hat. Somit muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner die Asylgesuche nur deshalb einreichte, um den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden. Demnach ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG gegeben. 4. Der amtliche Vertreter brachte in Bezug auf die Haftbedingungen vor, der Gesuchsgegner vertrage Rauch und Lärm nicht (act. 60). Wie der Vertreter des Gesuchstellers ausführte, gibt es im ZAA auch Nichtraucherzellen (Protokoll S. 8, act. 53). Bezüglich der Haftbedingungen liegen damit keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. - 10 - 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, sicherzustellen, dass der Ge- suchsgegner für einen Ausschaffungsflug zur Verfügung steht, ist notorisch und erfordert keine weiteren Erläuterungen. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann aufgrund der festgestellten Unter- tauchensgefahr der Vollzug der Ausschaffung nicht mittels einer Melde- pflicht beim MIKA sichergestellt werden. Bezüglich der familiären Ver- hältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haft- anordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig, zumal seine Hafterstehungs- fähigkeit am 8. Januar 2026 ärztlich festgestellt wurde (MI-act. 611 f.). Den gesundheitlichen und altersbedingten Problemen des Gesuchsgegners kann im Rahmen des Haftvollzugs weiterhin Rechnung getragen werden. Andere relevante private Interessen, welche im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig er- scheinen lassen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlas- sungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt wer- den kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). - 11 - 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverläng- erung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 8. Januar 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 7. April 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 10. Januar 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Oberkulm, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. - 12 - Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 9. Januar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: J. Huber Angliker