Den psychischen Problemen des Gesuchsgegners kann im Rahmen des Haftvollzugs weiterhin Rechnung getragen werden. So ist auch die allfällige Inhaftierung in einer psychiatrischen Klinik vorgesehen, sollte sich sein Zustand verschlechtern. Andere relevante private Interessen, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen.