Was die Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne betrifft, ist festzuhalten, dass regelmässig von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einer Administrativhaft zur Durchsetzung der Wegweisung auszugehen ist, wenn sich eine betroffene Person weigert, auszureisen. Zwar ist denkbar, dass das öffentliche Interesse im konkreten Einzelfall nicht überwiegt, wenn sich die Haft für die betroffene Person als äusserst belastend erweist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners wurde geprüft und bejaht (MI-act. 156 ff.). Den psychischen Problemen des Gesuchsgegners kann im Rahmen des Haftvollzugs weiterhin Rechnung getragen werden.