7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Dass die Haft geeignet ist, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Haft erweist sich zudem auch als notwendig, da Untertauchensgefahr vorliegt. Es ist keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ersichtlich.