Nachdem der Gesuchsgegner aufgrund des negativen Asylentscheids des SEM vom 11. Juli 2025 aktuell dazu verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 27 ff.), sofern er reisefähig ist und die Reisefähigkeit des Gesuchsgegners geprüft und bejaht wurde (MI-act. 137 f.), steht es ihm nicht zu, die Ausreise zu verweigern.