Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft gab der Gesuchsgegner am 6. Januar 2026 zu Protokoll, er brauche mehr Zeit, um sich besser zu fühlen. Dann könnte er allenfalls zurückkehren (MI-act. 170 ff.). An der heutigen Verhandlung erklärte er, er wolle ausreisen, sobald er gesund sei. Dies werde nicht ewig dauern. Aktuell sei er aber nicht zur Ausreise bereit (Protokoll S. 4, act. 38).