3.2. Der Gesuchsgegner gab im Rahmen eines Ausreisegespräche gegenüber dem MIKA an, er habe Panikattacken und er brauche ein bis zwei Monate Zeit (MI-act. 107 ff.). Ebenso erklärte er am 17. Oktober 2025 gegenüber der Rückkehrberatung des MIKA, er sei grundsätzlich bereit, auszureisen, brauche aber einen Monat Zeit, um sich psychisch auf die Reise vorzubereiten (MI-act. 114). Am 24. Oktober 2025 unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rückkehr (MIact. 117). Nach wenigen Tagen kontaktierte der Gesuchsgegner jedoch das MIKA und gab an, er habe den Inhalt des Schreibens nicht verstanden und sei aktuell nicht zur Rückkehr bereit (MI-act. 119 ff.).