Protokoll S. 3 f., act. 37 f.). Auch das Schreiben von C._____ an die Migrationsbehörden des Kantons St. Gallen ändert nichts am Vorliegen eines rechtsgenüglichen Wegweisungsentscheides. Da der Gesuchsgegner dem Verfasser des Schreibens keine Vollmacht erteilte, wurde die Eingabe gemäss Auskunft des Vertreters des Gesuchstellers nicht weiter behandelt (MI-act. 44; Protokoll S. 3, act. 37). 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.