Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). -5- 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 5. Januar 2026, 14.45 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 7. Januar 2026, 14.00 Uhr; das Urteil wurde um 14.50 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.