Am 12. November 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug nach Q._____ an (MI-act. 135 ff.). Das MIKA erteilte der Kantonspolizei Aargau am 4. Dezember 2025 den Auftrag zur Festnahme des Gesuchsgegners (MI-act. 140). Der Gesuchsgegner wies mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 erneut auf seine gesundheitlichen Probleme hin, wobei aus dem Schreiben nicht hervor geht, an wen dieses adressiert wurde (MI-act. 143). Am 5. Januar 2026, 14.45 Uhr, wurde der Gesuchsgegner angehalten und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI-act. 162 ff.). Die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners wurde gleichentags geprüft und bejaht (MIact. 157 f.).