Der Gesuchsgegner unterzeichnete am 24. Oktober 2025 eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rückkehr und kreuzte an, aus seiner Sicht bestünden keine medizinischen Probleme, die gegen eine Flugreise in sein Herkunfts-/ Heimatland sprächen (MI-act. 117). Gleichentags sowie am 27. und 28. Oktober 2025 kontaktierte der Gesuchsgegner das MIKA und gab an, er habe die Freiwilligkeitserklärung unterschrieben, ohne deren Inhalt zu verstehen. Der Dolmetscher habe ihm dies nicht erklärt, unter diesen Umständen sei er aktuell nicht zur freiwilligen Rückreise in die Türkei bereit (MI-act. 119 f.).